Die Stiftung fördert Projekte und Maßnahmen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, von anerkannten kirchlichen Trägern oder gemeinnützigen Institutionen, die ihren Sitz im Versorgungsgebiet der RheinEnergie haben (Karte der Förderregion). Gemeinnützige Institutionen sollten dabei Mitglied in einer Dachorganisation wie der Arbeiterwohlfahrt (AWO), dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), der Diakonie oder der Caritas sein. Eine Förderung von Einzelpersonen ist nicht möglich.
Die Vergabe der Stiftungsmittel ist zweckgebunden im Sinne der Satzung und Förderrichtlinien. Die Vergabe von Spenden ist nicht möglich.
Bewerbungen für Projektanträge werden zweimal jährlich – im Frühjahr und im Herbst – von der Stiftung bewertet und ausgewählt. Die Stiftung gibt im Vorfeld die Antragsfristen bekannt. Eine Antragstellung ist nur über die Antragsformulare der Stiftung möglich. Auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes entscheidet der Stiftungsrat nach Bewerbungsschluss über die Bewilligung der Förderanträge und die Vergabe der Fördermittel.
Bitte beachten Sie, dass zwischen Bewerbungsfrist und Entscheidung über die eingereichten Anträge durch den Stiftungsrat i.d.R. 3-4 Monate liegen.
In den Förderrichtlinien der Stiftung werden die weit gefassten Ziele aus der Satzung näher beschrieben. Dort finden Sie die Richtlinien und Schwerpunktsetzungen detailliert erklärt und erhalten Hinweise darauf, ob ein Projekt den Zielsetzungen der Förderung entspricht.
Bitte überprüfen Sie vorab, ob das von Ihnen beantragte Projektvorhaben zum Förderprogramm und den Förderschwerpunkten der Stiftung passt und belegen Sie dies in ihrem Antrag
> Download der Förderrichtlinien
> Projektantrag - online
Im Falle einer Förderung ergeben sich für den Projektträger folgende Pflichten, die er bei Annahme der Förderung akzeptiert:
